AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1. Allgemeines

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) und der Penz crane GmbH (im Folgenden AN genannt) richten sich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der geltenden Fassung, auch wenn im Einzelfall auf diese nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese haben, sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, für sämtliche Verträge zwischen dem AG und der AN Gültigkeit. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen uÄ vom AG verpflichten die AN auch dann nicht, wenn die AN diesen nicht ausdrücklich widerspricht, resp. vor schriftlicher Auftragserteilung entweder Leistungen von der AN gegenüber dem AG erbracht wurden bzw. werden oder die AN Leistungen des AG angenommen hat oder künftig annimmt. Die AN hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG der Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von der AN widerspricht.

 

§ 2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die AN nach Erhalt der Bestellung eine schriftlich Auftragsbestätigung abgesendet hat.

2.2 Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend.

2.3 Jedwede Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die AN.

 

§ 3. Zeichnungen und Unterlagen

Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum der AN. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AN erfolgen.

 

§ 4. Verpackung

Mangels abweichender Vereinbarungen

a) gehen Kosten für Verpackung zu Lasten des AG,
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise.

 

§ 5. Lieferung

5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung (siehe Art. 2.1)
b) Datum der Erfüllung aller dem AG nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem die AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält.

5.2 Die AN ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten der AN eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund iSv Art. 10 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

5.4 Hat die AN einen Lieferverzug verschuldet, so kann der AG entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wurde die Nachfrist durch Verschulden von der AN nicht genützt, so kann der AG durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können.
Der AG hat in diesem Falle das Recht auf Rückerstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem AG, sofern der Lieferverzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der AN verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der AG an die AN zurückzustellen.

5.5 Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen vorgenommen wurden, ist die AN zur Lieferung der aktuellen Version berechtigt.

5.6 Nimmt der AG die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung der AN verschuldet, so kann die AN entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware fertig gestellt ist und nicht abgeholt wird, kann die AN die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des AG vornehmen. Überdies wird der AG schadenersatzpflichtig gemäß § 349 UGB.

5.7 Andere als die in Art. 5 genannten Ansprüche des AG gegen die AN auf Grund deren Verzuges sind ausgeschlossen.

5.8 Liefergrenzen: Alle Arbeiten und Komponenten, welche nicht definitiv im letztgültigen schriftlichen Angebot der AN bzw. in der Auftragsbestätigung der AN aufgezeigt sind.

 

§ 6. Preis

6.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, EXW gemäß den Incoterms 2000 zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Die Preise beziehen sich nur auf den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.

6.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6.4 Sollte es während der Vertragslaufzeit zu Lohn-, Energie- und Materialkostenänderungen oder sonstigen von der AN nicht beeinflussbaren Kostenänderungen kommen, so ist die AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

6.5 Angezeigte Einzelpreise haben nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw. Leistungsumfanges Gültigkeit.
Erweiterungen, Änderungen udgl., welche bei Vertragsabschluss nicht Gegenstand waren, können sich auf den Kaufpreis auswirken.

 

§ 7. Zahlung

7.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu tätigen. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind Zahlungen für die AN spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, wobei für die Rechtzeitigkeit die Verfügbarkeit für die AN auf dem von der AN bekannt gemachten Konto maßgeblich ist. Sofern Teilzahlungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig.

7.2 Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

7.3 Eine allfällige Skontogewährung hat die vollständige Bezahlung aller unberichtigt aushaftenden Rechnungen zur Voraussetzung.

7.4 Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des AG vor Auslieferung sind alle bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten, soweit diese die Anzahlung übersteigen.

7.5 Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen mit Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von der AN nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen.

7.6 Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die AN entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern auf Seiten des AG kein Entlastungsgrund iSv Art. 10 der gegenständlichen Bedingungen vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Der AG hat jedenfalls der AN als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

7.7 Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in EURO vereinbart. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Bei vom AG verursachten Projektunterbrechungen, welche länger als 6 Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Spesen für die Erstellung von Bankbürgschaften gehen zu Lasten des AG.

7.8 Sollte mit dem AG einvernehmlich eine Stornierung des Auftrages vereinbart werden, ist die AN berechtigt, als Ersatz (mind. 30% der Gesamtauftragssumme) die bis zum Stornotermin angelaufenen nachweislichen Kosten (Konstruktionsstunden, Material udgl.) zu verrechnen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche behält sich die AN ausdrücklich vor.

 

§ 8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des AG behält sich die AN das Eigentumsrecht am Liefergegenstand vor. Die AN ist berechtigt, am Liefergegenstand ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der AG hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, das Eigentumsrecht von der AN geltend zu machen und die AN unverzüglich zu verständigen.

 

§ 9. Gewährleistung / Haftung

9.1 Soweit nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Gewährleistungsverpflichtung besteht nur für wesentliche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. ab Lieferung aufgetreten sind.

9.3 Der AG kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er der AN unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Die auf diese Weise unterrichtete AN muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von der AN zu beheben sind, nach eigener Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen;
d) die mangelhafte Ware ersetzen.

9.4 Für diejenigen Teile der Ware, die die AN von dem vom AG vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet die AN nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

9.5 Wird eine Ware von der AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von der AN nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Der AG hat die AN bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt die AN keine Gewähr.

9.6 Weitergehende Ansprüche des AG auf jedweden Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

9.7 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die AN ist der AG berechtigt, nach vorheriger Verständigung und schriftlicher Einwilligung von der AN nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen und von der AN ausdrücklich anerkannten Kosten zu verlangen.

 

§ 10. Entlastungsgründe

10.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.

10.2 Die Vertragspartner haben im Falle von nachgewiesener höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und entstehenden Schäden zu unternehmen und den anderen Vertragspartner hierüber laufend zu unterrichten. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt und erforderlichenfalls um einen, im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

10.3 Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden der AG und die AN im Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Folgen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann die AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 11. Datenschutz

11.1 Die AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AG im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und firmenintern weiterzugeben.

11.2 Der AG verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

 

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Sonstiges

12.1 Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf in der jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen. Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in Leoben / AUSTRIA als vereinbart. Jedenfalls bleibt es der AN unbenommen auch das für den AG zuständige Gericht anzurufen.

12.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Die Schriftform ist auch bei Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail gewahrt.

12.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der AN auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige Bestimmung, die dem der unwirksamen Bestimmung zugrundeliegenden Zweck am nächsten kommt.


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